Steuern auf Altersrente und Betriebsrente ... was bleibt unterm Strich?


Bis 2004 mußte nur der Ertragsanteil (65 Jahre: 27% bis 60 Jahre: 32%) der gesetzlichen Rente versteuert werden. Das Alterseinkünftegesetz ändert die Besteuerung von Renteneinkünften und Pensionen. Der steuerpflichtige Anteil bei Alt- und Neurenten ist ab dem Jahr 2005 auf 50% erhöht. In einer Übergangsphase von 35 Jahren wird ein Systemwechsel zur nachgelagerten Besteuerung durchgeführt, d. h. ab dem Jahr 2040 muß die Rente voll versteuert werden.

Freibeträge und Versteuerungsanteil abhängig vom Renteneintrittsjahr:

Rahmendaten: Steueranteil, Freibeträge

Renteneintritt im Jahr 
Besteuerungsanteil der Altersrente  %
Versorgungsfreibetrag  % bis maximal Euro
  Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag  Euro
  Altersentlastungsbeitrag  % bis maximal Euro

Rentenberechnung mit Ihren Zahlen:

Nachdem Sie im oberen Bereich das Jahr des Renteneintritts gewählt haben, können Sie hier mit Ihren Beträgen die Nettorente errechnen. Die durch das Renteneintrittsjahr bedingten Rahmenvorgaben werden automatisch berücksichtigt! Geben Sie die Altersrente und eventuell die Betriebsrente und/oder Riesterrente ein. Die Eingaben werden auf reale Werte begrenzt! Bei jeder Wertänderung wird automatisch eine neue Berechnung durchgeführt!

Für die Berechnung des Krankenkassenbeitrags wird von einer Mitgliedschaft in der KVdR ausgegangen und mit dem Versicherungssatz von 15,5% und dem Pflegeversicherungssatz von 1,95% gerechnet. Es wird die Steuerformel des Jahres 2010 verwendet! Bei einem anderen Renteneintrittsjahr können die Ergebnisse natürlich abweichen. Für eine Abschätzung der Rentenerwartung sind diese Ergebnisse aber hinreichend genau!

Nettorente bei Renteneintritt

Altersrente  Euro
Ertragsanteilbesteuerung    Betriebsrente ¹  Euro
Private Riesterrente   Euro
 
Bruttorente Euro
Steuer-und Soliabzug Euro
Krankenkassenbeitrag auf Altersrente Euro
   Krankenkassenbeitrag auf Betriebsrente Euro
Pflegeversicherung Euro
Nettorente bei Renteneintritt Euro
 
Steuerberechnung nach Splittingtarif ² 
  Steuerberechnung im Detail anzeigen 


² Steuerberechnung nach Splitting.
Dieses Programm berechnet die Nettorente für eine Einzelveranlagung oder für gemeinsam veranlagte Ehepartner (Splitting aktiviert), wenn der Ehepartner kein Einkommen (Rente) bezieht.

Falls beide Rente beziehen oder ein Ehepartner noch Erwerbseinkommen hat, sollten Sie meinen Steuerrechner nutzen. Sie müssen dort die Pauschbeträge abwählen und als Einkommen jeweils den zu versteuernden Rentenanteil (abhängig vom Renteneintritt) und evtl. die Betriebsrente eingeben. Als Vorsorgeaufwendung tragen Sie die Summe der Aufwendungen für Kranken-und Pflegeversicherung und den Versorgungsfreibetrag (bei Betriebsrente) ein. Bei den Werbungskosten werden 102 Euro eingetragen.


Altersrente, Steuern und Sozialabgaben

Steuern: Von der Altersrente muss nur der Besteuerungsanteil versteuert werden. Dieser Anteil ist bei Renteneintritt im Jahr 2005 50% und erhöht sich bis zum Jahr 2040 auf 100%. Im Jahr 2010 z.B. müssen 60% versteuert werden. Die verbleibenden 40% der Altersrente werden als Freibetrag "bis in alle Ewigkeit" festgeschrieben!
Sozialabgaben: Für die gesetzliche Rente muß nur der halbe Krankenkassenbeitrag, aber der volle Satz zur Pflegeversicherung gezahlt werden.


¹ Betriebsrente, Steuern und Sozialabgaben

Steuern: Betriebsrenten werden in der Regel voll versteuert. Der steuermindernde Versorgungsfreibetrag von 3000 Euro verringert sich während des Übergangszeitraums von 35 Jahren in gleicher Weise, wie die Renten steuerpflichtig werden. Der wegen Fortfall der Arbeitnehmerpauschale eingeführte Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 900 Euro verringert sich entsprechend.
Eine Ausnahme gilt für Renten, die mit Beiträgen aus bereits versteuertem Entgelt oder aus steuerpflichtigen Umlagezahlungen des Arbeitgebers finanziert sind. Hier muß nur der Ertragsanteil versteuert werden. Er beträgt bei Renteneintritt mit
  • 60 oder 61 Jahren 22%
  • 62 Jahren 21%
  • 63 Jahren 20%
  • 64 Jahren 19%
  • 65 oder 66 Jahren 18%
  • 67 Jahren 17%
Im Anwendungsfall entfällt die Entlastung durch den Versorgungsfreibetrag und der Zuschuss zum Versorgungsfreibetrag! Der Rechner setzt eine Verrentung mit 65 Jahren voraus und arbeitet mit dem Vorgabewert von 18% für den Ertragsanteil, wenn Sie bei "Ertragsanteilbesteuerung" einen Haken setzen.
Sozialabgaben: Seit Anfang 2004 müssen Rentner auf ihre Betriebsrente den vollen Krankenkassenbeitrag und den Beitrag zur Pflegeversicherung entrichten.


Riesterrente, Steuern und Sozialabgaben

Steuern: Für die Riesterrente gilt die nachgelagerte Besteuerung, d.h. in der Auszahlungsphase, also während des Rentenbezugs, ist die Riesterrente voll zu versteuern!

Sozialabgaben: Für Riesterenten aus privaten Verträgen müssen keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden wenn Sie pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sind.
Für die Riesterrenten, die im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossen wurden, müssen die vollen Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden. Tragen Sie diese Rente als Betriebsrente ein.


Steuermindernd abziehbare Beträge

  • ein Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro für jeden Rentenbezieher.
  • ein Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro für jeden Rentenbezieher.

  • ein Versorgungsfreibetrag auf Betriebsrenten und Pensionen , siehe Tabelle oben
  • ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag auf Betriebsrenten und Pensionen, siehe Tabelle oben
    Nach §19 EStG gelten Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.

  • ein Altersentlastungsbetrag, wenn Sie nach dem 64. Lebensjahr noch Arbeitslohn beziehen.
    Gilt nicht für Betriebsrenten!

  • die Beiträge zur Krankenkasse und Pflegeversicherung
  • die Kosten für Ärzte, Medikamente etc, die über der Belastungsgrenze liegen (je nach Einkommen zwischen vier und sechs Prozent des Jahreseinkommens)


Reduzieren Sie Ihre Aufwendungen im Rentenfall und stocken Sie Ihre Rente auf.
Auch meine anderen Onlinerechner (linke Menüleiste) sind hilfreich für die Planung eines sorgenfreien Ruhestands. Ohne private Vorsorge werden Sie im Alter ein Problem bekommen. Auch wenn es jährlich eine geringfügige Rentenanpassung gibt ... die Inflation wird von diesem Zuwachs nichts übrig lassen.

Nutzen Sie rechtzeitig die Möglichkeiten staatlicher Fördermaßnahmen zur Eigensicherung. Informieren Sie sich hier über eine private Altersvorsorge. Holen Sie sich ein unverbindliches Angebot, welches auf Ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten ist. Ohne Eigenvorsorge wird ein auskömmliches Leben im Alter schwierig!

Beim Renteneintritt werden der nicht zu versteuernde Anteil der Altersrente und die Versorgungsfreibeträge summiert und als fester Rentenfreibetrag für die gesamte Dauer des Rentenbezugs jedes Jahr steuermindernd angerechnet.

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünften aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit ist weiterhin ein Altersentlastungsbetrag abziehbar, der aber bis zum Jahr 2040 abgeschmolzen wird.

Parallel zur Abschmelzung des Steuerfreibetrages für Rentenbezieher, werden bei Erwerbstätigen die Aufwendungen zur Altersvorsorge steuerfrei gestellt. Die dadurch bedingten Nettogewinne sollten in eine private Altersvorsorge, z.B. Riesterente, investiert werden!


Onlinerechner für private Finanzen © Dipl.-Ing. Norbert Heydorn   [ nachrechnen.de , n-heydorn.de ]   Impressum   (aktualisiert am 17.01.2012)   Datenschutzhinweis



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