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Pensionsrechner ... Ruhegehalt für A2 bis A16
Die Berechnungsgrundlage für das Ruhegehalt ist das Gesetz über die Versorgung der Beamten in Bund und Ländern (BeamtVG). Das ruhegehaltfähige Einkommen setzt sich formal zusammen aus Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen und den sonstigen Dienstbezügen, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind. Es besteht nur ein Anspruch auf Ruhegehalt, wenn mindestens eine Dienstzeit von fünf Jahren geleistet wurde.
Dieser Rechner berücksichtigt das Grundgehalt und den Familienzuschlag (ohne Kinder) nach der Bundesbesoldungsordnung für Beamtinnen und Beamte des Bundes, gültig ab 1.Januar 2012. Für Ihre Lebensplanung ist dieser Überblick mit der Berechnungsbasis Grundgehalt und Familienzuschlag hinreichend genau! Amtszulagen erhöhen Ihren Versorgungsanspruch anteilig mit dem Versorgungssatz. Die Berechnungsbasis für den eventuellen Teilzeitanteil beträgt 38,5 Wochenstunden! Tragen Sie Ihre Daten in die entsprechenden Felder ein. Betätigen Sie die Taste "60", "63" oder "65"! Die Ergebnisse werden bei jeder neuen Eingabe oder Änderung automatisch gelöscht!
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Die Regelaltersgrenze für Beamte soll ab 2012 stufenweise auf 67 Jahre angehoben werden. Allerdings wird es weiterhin Sonderregelungen für besondere Berufsgruppen geben, die in den einzelnen Bundesländern auch noch unterschiedlich geregelt sind. Feuerwehrbeamte können vielfach bereits mit 60 Jahren ohne Verlust in den Ruhestand gehen. Da nicht alle Sonderfälle berücksichtigt werden können, verwendet dieser Rechner die Regelaltersgrenze von 65 Jahren.
Nach dem Beamtenversorgungsgesetz werden für jedes Dienstjahr 1,79375% des ruhefähigen Gehalts dem Versorgungsanspruch zugerechnet. Dieses Ruhegehalt ist allerdings auf maximal 71,75% dieser Bezüge begrenzt! Das Ruhegehalt beträgt jedoch mindestens 35% der Dienstbezüge.
Das Ruhegehalt wird um 3,6% für jedes Jahr gemindert, wenn der Beamte vor der Regelaltersgrenze (hier 65. Lebensjahr) in den Ruhestand versetzt wird. Diese Minderung darf den Wert von 10,8% nicht überschreiten! Die Mindestversorgung (Alimentationspflicht) beträgt 65% der Endstufe der Besoldungsgruppe A4, also 1365,19 Euro.
Besteuerung der Beamtenpension:Pensionen und Betriebsrenten werden steuerlich gleich behandelt, d.h. der gesamte Betrag, abzüglich eines Versorgungsfreibetrags, muss versteuert werden. Selbstverständlich sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch abzugsfähig.Die Höhe des Versorgungsfreibetrags richtet sich nach dem Pensionseintritt und ist auf einen Maximalwert begrenzt. Dieser Versorgungsfreibetrag wird als fester Steuerfreibetrag für die Dauer der Pension festgeschrieben. Den Betrag können Sie mit meinem Rechner zur Rentenbesteuerung ermitteln!
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Onlinerechner für private Finanzen © Dipl.-Ing. Norbert Heydorn [ nachrechnen.de , n-heydorn.de ] Impressum (aktualisiert am 17.01.2012) Datenschutzhinweis
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