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Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld ... wie hoch ist die Regelleistung?
Sie haben für die Berechnung die Auswahl zwischen den Leistungsarten Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld! Tragen Sie Ihr monatliches Brutto- und Nettoeinkommen und eventuell die Summe der Einmalzahlungen ein und betätigen Sie die Taste "berechnen"!
Kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung müssen einen um 0,25 Prozentpunkte höheren Beitragssatz zahlen, wenn sie nach 1940 geboren und über 23 Jahre alt sind. Der Eigenanteil des Pflegeversicherungsbeitrag erhöht sich damit von 0,975% auf 1,225%.
Krankengeld ...ist eine Regelleistung der gesetzlichen Krankenversicherung bei Arbeitsunfähigkeit. Wenn die Entgeltfortzahlung eingestellt wird (meistens nach 6 Wochen), bekommen Sie Krankengeld.
Verletztengeld ... bekommen Sie wenn Sie durch einen Arbeitsunfall arbeitsunfähig geworden sind. Es ist faktisch das Krankengeld der gesetzlichen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften). Es errechnet sich auf die gleiche Weise wie das Krankengeld. Die Anspruchshöhe bestimmt sich aber nach § 47 SGB VII. So beträgt das Verletztengeld 80% des Regelentgelts und ist auf die Höhe des Nettoarbeitsentgelts begrenzt. Der Arbeitnehmeranteil zur Renten- und Arbeitslosenversicherung wird vom Verletzengeld (vor Auszahlung) abgezogen! Der Bezieher von Verletztengeld muß auvh den Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung tragen. Übergangsgeld ... ist eine Entgeltersatzleistung für behinderte Menschen, die an einer beruflichen Bildungsmaßnahme teilnehmen. Die Anspruchshöhe bestimmt sich nach § 46 SGB IX. Die Berechnungsgrundlage sind 80% des Regelentgelts, aber nicht mehr als das Nettoarbeitsentgelt. Wenn Sie mindestens ein Kind im Sinne des §32 des Einkommensteuergesetzes haben oder Ihr Lebenspartner keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und Sie pflegt oder selbst ein Pflegefall ist, erhalten Sie 75% von der Bemessungsgrundlage. Im anderen Fall beträgt das Übergangsgeld 68%.
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