Lohnsteuerklassen


Es gibt in der Bundesrepublik Deutschland sechs Lohnsteuerklassen I bis VI, die auf der Lohnsteuerkarte neben Konfession und Zahl der Kinder eingetragen werden. Für jede Lohnsteuerklasse existiert eine eigene Lohnsteuertabelle, die den monatlichen Abzugsbetrag festlegt. Auch das Eintragen von anderen Freibeträgen ist möglich.

Der monatliche Abzugsbetrag wird aus dem monatlichen Bruttoentgelt aus der jeweiligen Tabelle ermittelt. Etwaige Freibeträge werden vorhen abgezogen. Der ermittelte Betrag wird vom Arbeitgeber als Lohnsteuer einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt. Im Prinzip handelt es sich jedoch um eine Lohnsteuerabschlags- oder -vorrauszahlung, die am Jahresende nach der Einkommensteuererklärung auf die (Jahres-)Gesamtsteuer als Steuer für Einkommen aus unselbständiger Arbeit angerechnet wird.

Die Lohnsteuerklassen und Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte dienen lediglich zur Ermittlung eines möglichst genau zutreffenden monatlichen Abzugsbetrags. Bei der Jahressteuer spielen die Klassen keine Rolle mehr, wohl aber der Familienstand, die Gemeinsamveranlagung von Ehegatten, Kinderfreibeträge, außergewöhnliche Belastungen usw. In der Regel wird zuviel gezahlte Lohnsteuer zurückgezahlt.

Für Angehörige der evangelischen oder katholischen Glaubensgemeinde ist die Lohnsteuer auch maßgebend für die Kirchensteuer, für die ebenfalls ein monatlicher Abschlagsbetrag einbehalten wird.

Lohnsteuerklasse I

Die Steuerklasse I (ggf. mit Zahl der Kinderfreibeträge) ist bei Arbeitnehmern einzutragen, die ledig, verheiratet mit im Ausland lebendem Ehegatten oder dauernd getrennt, in eingetragener Lebenspartnerschaft leben, verwitwet oder geschieden sind und bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder Steuerklasse IV nicht erfüllt sind.
Verwitwete Steuerpflichtige werden in dem Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, nach der Splittingtabelle veranlagt. In dem Jahr, in dem der Ehegatte verstorben ist, sind die Voraussetzungen des Ehegattensplittings ohnehin erfüllt.

Lohnsteuerklasse II

Die Steuerklasse II gilt für Alleinerziehende, bei denen die Voraussetzungen der Steuerklasse I vorliegen und die Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende haben.
Für Verwitwete mit mindestens einem Kind gibt es eine Ausnahme. Das Witwensplitting bewirkt, dass auch im Jahr nach dem der Ehegatte verstorben ist, der niedrigere Steuertarif der Zusammenveranlagung zur Anwendung kommt.

Lohnsteuerklasse III

Die Steuerklasse III ist bei Arbeitnehmern einzutragen, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder der Ehegatte auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird.

Lohnsteuerklasse IV

Die Steuerklasse IV ist bei Arbeitnehmern einzutragen, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers ebenfalls Arbeitslohn bezieht. Das gilt nicht, wenn für einen Ehegatten eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V ausgeschrieben ist.
Die Lohnsteuerklassen IV/IV (im Gegensatz zu III/V) sollten von Ehegatten gewählt werden, bei denen beide ungefähr gleichviel verdienen.

Lohnsteuerklasse IV mit Faktor

Seit Lohnsteuerjahr 2010 existiert für Ehepaare ein "optionales Faktorverfahren". Der Faktor ermittelt sich aus der voraussichtlich gemeinsam nach dem Splittingverfahren zu zahlenden Einkommensteuer im Verhältnis zur rechnerischen Summe der Lohnsteuer nach jeweils Steuerklasse IV. Die Anwendung ist gestattet, wenn der Faktor kleiner als 1 ist.

Lohnsteuerklasse V

Eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V ist auszustellen (§ 38 b Nr. 5 EStG), sofern beide Ehegatten beantragen, den anderen Ehegatten in die Steuerklasse III einzureihen. Dies wird dann der Fall sein, wenn die Ehegatten stark unterschiedlich hohe Einkommen haben. Erhält der Besserverdienende die Steuerklasse III und der Geringerverdienende die Steuerklasse V, wird regelmäßig zu wenig Steuer einbehalten. Die Abgabe einer Steuererklärung zum Jahresende ist dann zwingend.

Lohnsteuerklasse VI

Die Lohnsteuerklasse VI wird eingetragen, wenn ein Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis benötigt. Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI einzubehalten, wenn der Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte vorlegt.

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