Das Kindergeld beträgt in Deutschland nach dem Bundeskindergeldgesetz seit Januar 2010 für das erste und zweite Kind jeweils 184 Euro monatlich, für das dritte Kind 190 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 215 Euro monatlich.
Kindergeld kann in der Regel nur bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden. Für Angehörige des öffentlichen Dienstes ist die Vergütungsstelle zugleich Familienkasse. Das Vorhandensein der Kinder ist jeweils durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.
Das Kindergeld erhalten die Eltern des Kindes oder, wenn die Eltern nicht mehr leben das Kind selbst. Lebt das Kind bei den Großeltern oder bei Pflegeeltern, können diese kindergeldberechtigt sein. Wer Kindergeld erhalten will, muss Deutscher Staatsbürger oder EU-Bürger (oder Norweger, Isländer und Schweizer) sein.
In Deutschland wohnende Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, können Kindergeld erhalten, wenn sie eine gültige Niederlassungserlaubnis (Aufenthaltserlaubnis) besitzen. Voraussetzung für das Kindergeld ist ferner, seinen Wohnsitz in Deutschland zu haben. Wer im Ausland wohnt, kann Kindergeld erhalten, wenn er in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
Anspruch auf Kindergeld haben die Eltern, nicht die Kinder. Eine Ausnahme besteht nur bei Vollwaisen oder bei unbekanntem Aufenthalt der Eltern. Der Kindergeldanspruch kann jedoch von den Eltern an die Kinder abgetreten werden, so dass diese das Kindergeld selbst geltend machen können. Es werden grundsätzlich nur Kinder mit einem Wohnsitz in Deutschland, der EU oder dem EWR berücksichtigt.
Kindergeld wird mindestens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Bei minderjährigen Kindern spielt es keine Rolle, ob das Kind eigenes Einkommen hat.
Ist das Kind arbeitslos und bei der Agentur für Arbeit oder einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger arbeitssuchend gemeldet, kann das Kindergeld bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bezogen werden.
Berücksichtigungsfähige Kinder sind:
Geht das Kind noch zur Schule, macht es eine Berufsausbildung oder studiert es, besteht der Kindergeldanspruch über das 18. Lebensjahr hinaus, bis das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Das Kindergeld wird in einer Übergangsphase von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten fortgezahlt. Wenn die Kinder auf der Suche nach einer Ausbildung wird das Kindergeld bis 24 Jahre gezahlt.
Für ein volljähriges Kind steht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld zu, wenn es bei einer der Arbeitsagentur oder der für das Arbeitslosengeld II zuständigen Behörde ausbildungssuchend gemeldet ist.
Für behinderte Kinder, die sich aufgrund ihrer Behinderung nicht selbst unterhalten können, besteht Kindergeldanspruch auch über das 25. Lebensjahr hinaus ohne altersmäßige Begrenzung. Die Behinderung muss vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein.
In Einzelfällen wird über das 25. Lebensjahr hinaus noch Kindergeld gezahlt. Dies ist dann der Fall, wenn ein Kind während der Schul- oder Berufsausbildung oder des Studiums den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet, sich freiwillig für nicht mehr als drei Jahre zum Wehrdienst verpflichtet oder eine vom Grundwehrdienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt hat. Bei einer Verpflichtung im Katastrophenschutz oder dem Dienst bei der Freiwilligen Feuerwehr prüft die Familienkasse die Berechtigung.
Eigene Einkünfte eines volljährigen Kindes können zum Verlust des Kindergeldes führen. Seit 2010 beträgt die Grenze für eigene Einkünfte und Bezüge jährlich 8.004 Euro. Besteht der Kindergeldanspruch nur während eines Teiles des Kalenderjahres, wird die Einkommensgrenze nach vollen Kalendermonaten berechnet. Beiträge zu Sozialversicherungen oder zur Riesterrente des Kindes werden abgezogen. Auch der Werbungskostenpauschbetrag von 920 Euro ist abziehbar.
Wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nach Abzug der genannten Beiträge höher sind als die Einkommensgrenze von 8.004 Euro, besteht kein Kindergeldanspruch. Das für das laufende Jahr bereits erhaltene Kindergeld muss dann komplett zurückgezahlt werden.
Die Familienkasse der Agentur für Arbeit prüft in bestimmten Abständen, ob die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch noch vorliegen und das Kindergeld in der richtigen Höhe gezahlt wird. Nach § 60 Sozialgesetzbuch I ist der Kindergeldempfänger verpflichtet, Änderungen zu melden.
Bei Eltern mit einem hohen zu versteuernden Einkommen bringt der Abzug der Freibeträge regelmäßig einen Vorteil gegenüber dem Kindergeld, bei Eltern mit niedrigem zu versteuernden Einkommen ist der Anteil des Kindergeldes, der als Sozialleistung anzusehen ist, größer. Ab einem zu versteuernden Einkommen von rund 63.500 Euro bei Verheirateten mit 1 Kind oder bei Alleinerziehenden ab ca. 33.500 Euro ist der Steuervorteil durch den Kinderfreibetrag größer als das Kindergeld! Das Bundesverfassungsgericht hat diese Praxis für zulässig erklärt.
Das Kindergeld rechnet bei Empfängern von Arbeitslosengeld II zum Einkommen, wenn es nicht von den Kindern selbst zur Deckung ihres eigenen Bedarfs benötigt wird. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Kind ausreichende Unterhaltsleistungen erhält. Diese Regelung gilt nur für minderjährige Kinder, so dass bei volljährigen Kindern das Kindergeld immer Einkommen der Eltern (bzw. des Kindergeldberechtigten) darstellt. Für volljährige Kinder gibt es allerdings eine Ausnahme. Leben volljährige Kinder nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen und wird das für diese Kinder gezahlte Kindergeld nachweislich an sie weitergeleitet, wird es nicht als Einkommen angerechnet.
Der Text dieser Seite ist teilweise ein Auszug der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU Lizenz für freie Dokumentation.