Elternunterhalt ... auch die Kinder müssen eventuell zahlen!


In Deutschland sind Kinder zur Leistung von Elternunterhalt verpflichtet. Die Basis für diese Ansprüche ergibt sich aus dem BGB § 1601 und § 1602. Bei der Unterbringung der Eltern oder eines Elternteils in einem Altern- oder Pflegeheim sind die monatlichen Entgelte inzwischen so hoch geworden, daß das eigene Einkommen oder Vermögen der Eltern für den Ausgleich der Kosten nicht mehr ausreicht. Wenn die zusätzlichen Kosten von der Pflegeversicherung nicht gedeckt werden, springt zwar das Sozialamt zunächst zur Deckung ein ... dieser Mehrbedarf wird aber bei den Kindern wieder eingefordert!

Die Leistungspflicht besteht allerdings nur für Kinder in einem direkten Verwandschaftsverhältnis, also nicht für Schwiegerkinder. Indirekt sind Schwiegerkinder aber über den Versorgungsanspruch der Ehegatten trotzdem beteiligt!

Wenn Sie wissen wollen, mit welchem Betrag Sie zum Unterhalt herangezogen werden können, tragen Sie Ihre Daten in die entsprechenden Felder ein und betätigen Sie die Taste "Elternunterhalt berechnen"! Die Ergebnisse werden bei jeder neuen Eingabe oder Änderung automatisch gelöscht! Die Ergebnisse sind kaufmännisch gerundet!

Elternunterhaltsrechner

  Unterhaltspflichtigerledig   Ehegatte
 
Einkommen (netto)   Euro      Euro  
Sonstige Einkünfte   Euro      Euro  
Wohnvorteil   Euro      
     Berufsbedingte Aufwendungen   Euro      Euro  
Sonstige Aufwendungen   Euro      Euro  
Warmmiete   Euro      
 
 
 
Bereinigtes Einkommen   Euro    Euro    Euro  
 
- Selbstbehalt   Euro    
- erhöhte Wohnkosten   Euro    
 Euro    
- Haushaltsersparnis 10%   Euro    
 Euro    
davon 50%   Euro    
+ Selbstbehalt und erhöhte Wohnkosten   Euro    
= Familienselbstbehalt   Euro    
Anteil des Unterhaltspflichtigen   Euro    
      Elternunterhaltsanspruch max.   Euro    

Aufwendungen

Allgemeine Krankenvorsorge, private Altersvorsorge (mindestens 5% des Bruttolohns), Verbindlichkeiten, Pflegeversicherung und Werbungskosten sind sonstige Aufwendungen.
Als berufsbedingte Aufwendungen werden angesehen: Fahrtkosten, Gewerkschaftsbeiträge, Fachzeitschriften, Berufskleidung etc. Pauschal können 5% angesetzt werden.

Selbstbehalt

Nach Abzug der anrechnungsfähigen Belastungen vom Nettolohn wird ein Selbstbehalt abgezogen. Dieser beträgt bei verheirateten 2700 Euro (1500 Euro Unterhaltspflichtiger [inkl. Warmmiete] und 1200 Euro Ehegatte [inkl. Warmmiete]) monatlich. Bei Familien werden 10% Haushaltsersparnis hinzugerechnet.

Warmmiete

Wenn die Warmmiete die vorgebenen Pauschalwerte übersteigt, wird dieser Wert als "erhöhte Wohnkosten" dem Selbstbehalt zugeschlagen. Die Pauschalwerte sind 450 Euro beim Unterhaltspflichtigen und 350 Euro beim Ehegatte.

Wohnvorteil

Wenn Sie eine selbstgenutzte Immobilie bewohnen, wird dem Einkommen ein Wohnwert (Wohnvorteil) zugeschlagen. Dieser Wohnwert wird wie folgt berechnet:
Bei einer angemessenen Wohnfläche von z.B. 90 Quadratmeter und 10 Euro pro Quadratmeter beträgt dieser Wert 900 Euro. Fall diese Immobilie noch mit Hypotheken belastet ist, werden die Zins- und Tilgungskosten (Beispiel 600 Euro) von diesem Wert abgezogen. Sie müßten also 300 Euro als Wohnvorteil eintragen. Falls die Belastungen höher als der Wohnwert sind, muß der Wohnvorteil negativ eingegeben werden!


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